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wir Rauchmelder nach der neuen

VdS - Richtlinie 3131.

 

Rauchmelder mit dem “Q”                           

- das PLUS an Sicherheit!

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg

     

hat am 10. Juli 2013 eine

   

Rauchwarnmelderpflicht beschlossen.

Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Jährlich sterben rund 800 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten. 95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen. Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden? Fragen und Antworten finden Sie hier.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Das Gesetz wurde am 15. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Auch Normen und der aktuelle “Stand der Technik” sind zu berücksichtigen. 

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben

Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen. Allerdings beinhaltet diese CE-Kennzeichnung keine qualitative Aussage. Qualitätsrauchmelder bieten das PLUS an Sicherheit!

Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden. Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?

Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.

Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet sein?

Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.

Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen

Verpflichtungen nicht nachkommen?

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist jedoch nicht vorgesehen. Die Straf- und Zivilrechtlichen Folgen, wenn Menschen bei einem Brand sterben, sind nicht abzusehen. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, sind Ermittlungsbehörden in den meisten Fällen mit der Aufklärung befasst. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit jemand danach fragen, ob Rauchwarnmelder installiert und regelmäßig gewartet wurden. Handelt es sich um eine vermietete Wohnung und der Vermieter ist für den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig, kann es großen Ärger geben. Allerdings sind die Sicherheitsvorschriften Bestandteile in Versicherungsbedingungen zu Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen. Mit diesen wird der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten. Auch die Rauchmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten müssen. Tun Sie dies nicht, ist die Versicherung im Brandfall unter Umständen von der Leistungspflicht befreit. Oftmals wird argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht wusste, dass eine Rauchmelderpflicht für seinen Wohnort gilt. In diesem Fall wird im Schadensfall durch das Versicherungsunternehmen grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Dann müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden auch mit einem Rauchmelder in der Schadenhöhe eingetreten wäre. Dieser Beweis ist praktisch unmöglich. Nichtwissen schützt nicht! Immer mehr Bundesländer führen die Rauchmelderpflicht ein und es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Rauchmelderpflicht verbindlich für ganz Deutschland gilt. Dann ist es sogar unmöglich zu behaupten, Sie hätten nicht gewußt, dass Rauchmelder Pflicht sind. Bereits heute, im Informationszeitalter wird es immer schwieriger, etwas nicht zu wissen. Und das wissen auch die Versicherungen.

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?

Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen

Bei allen Rauchmeldern sollte das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt. (Quelle:Staatsministerium Baden-Württemberg / Sebastian Fischer / infra-pro Handel und Service GmbH)
Original Gesetzesbeschluss des Landtags Nr.: 15/3773 als pdf-Datei zum Download
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Informationen zur Rauchmelder- pflicht in anderen Bundesländern finden Sie über den Link: Rauchmelderpflicht in Deutschland
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